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AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen
VOIP Telefonie PROFON/PROSERVER1.AT

(2014-11-01)

  1. Allgemeine Grundlagen
    1. Peter Vratny :: EDV Dienstleistungen – im folgenden kurz PROFON/PROSERVER1 – schließt sämtliche – auch künftige – Verträge nur aufgrund der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern, Werkbestellern und sonstigen Abnehmern – im folgenden kurz „Kunden“ – finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde bei der Auftragserteilung auf solche Geschäftsbedingungen verweist und PROFON/PROSERVER1 diesen Geschäftsbedingungen nicht sofort widerspricht; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, auf die dieser in Anboten, Bestellungen oder sonstigen Erklärungen hinweist und die PROFON/PROSERVER1 nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Geschäftsbeziehung zwischen PROFON/PROSERVER1 und dem Kunden – auch soweit es künftige Geschäfte betrifft – nicht verbindlich.
    2. Der Kunde akzeptiert die Geschäftsbedingungen der PROFON/PROSERVER1 mit Absenden eines von ihm unterfertigten Vertragsanbotes oder der Annahme, eines Vertragsanbotes der PROFON/PROSERVER1.
    3. Direkt wirksame und zwingende Bestimmungen des TKG 2003 gehen jedenfalls den AGB’s soweit diese – in Widerspruch zum TKG stehen – vor; die übrigen Bestimmungen der AGB’s werden hiervon nicht berührt.
    4. Diese AGB’s, die LBen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) werden dem Kunden übergeben, Änderungen, die für den Kunden nicht ausschließlich begünstigend sind, werden dem Kunden jeweils übergeben oder ihm in geeigneter Form übermittelt. Die ABG’s, die LB und EB und alle Änderungen sind auch im Internet unter der Adresse http://www.proserver1.at/agb kundgemacht und liegen jedenfalls bei den die Produkte der PROFON/PROSERVER1 vertreibenden Vertragshändlern auf. Auf Wunsch des Kunden wird ihm jederzeit kostenlos ein Exemplar der AGB’s, der LB und EB übermittelt, dies jedoch mindestens ein Monat vor Wirksamwerden der Änderungen.
    5. Änderungen der AGB’s, der LB und EB treten frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 in Kraft, sofern durch die Änderung die Kunden nicht ausschließlich begünstigt werden.
    6. Änderungen der gesetzlichen Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, berechtigen PROFON/PROSERVER1 zur sofortigen Anpassung.
      1.7. Änderungen der AGB’s, der LB und EB, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen ihn, den Vertrag bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kostenlos zu kündigen – ein entsprechender Hinweis wird dem Kunden in geeigneter Form (§ 25 Abs 3 TKG) gemeinsam mit den Änderungen zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt.
  2. Vertragsabschluss/Vertragsänderungen:
    1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass PROFON/PROSERVER1 nach Erhalt des von dem Kunden abgeschickten Anbots oder des von dem Kunden unterfertigten Vertragsanbots von PROFON/PROSERVER1 (Formular), entweder eine schriftliche Annahmeerklärung abschickt oder die von dem Kunden gewünschten Leistungen/Lieferungen erbringt.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 alle notwendigen Angaben über seine Identität, seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit und alle weiteren relevanten Umstände durch Vorlage geeigneter (amtlicher) Dokumente zu erteilen, die eine Prüfung seiner Identität, der Richtigkeit seiner Angaben und seiner Kreditwürdigkeit ermöglichen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass PROFON/PROSERVER1 Recherchen über seine Kreditwürdigkeit anstellt, insbesondere Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien (KSV, AKV, …) einholt.
    3. Der Kunde ist überdies verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 eine Zustellanschrift und eine Kreditkarten- oder eine Bankverbindung zu einem im EU-Raum bestehenden Kreditinstitutes mit Sitz in einem EU Land oder der Schweiz bekanntzugeben.
    4. Der Kunde hat PROFON/PROSERVER1 alle Änderungen seiner Daten (Punkte 2.2. und 2.3.) unverzüglich nachweislich schriftlich mitzuteilen und haftet für alle Nachteile, die PROFON/PROSERVER1 aus der Unterlassung der Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsen.
    5. PROFON/PROSERVER1 steht es frei, Anbote und Bestellungen eines Kunden abzulehnen, insbesondere dann, wenn die von dem Kunden übermittelten Daten unvollständig, unglaubwürdig, unrichtig oder ihre Richtigkeit zweifelhaft sind, der Kunde in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der PROFON/PROSERVER1 nicht erfüllt hat oder eines in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis zu dem Kunden aufgrund Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aufgrund strafbarer Handlungen des Kunden im Zusammenhang mit von PROFON/PROSERVER1 zur Verfügung gestellten Lieferungen/Leistungen geendet hat. Im Fall einer Ablehnung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hiedurch entstehenden Schäden oder Aufwendungen.
    6. Soweit für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen bei einem Kunden besondere zusätzliche (behördliche) Bewilligungen oder Genehmigungen notwendig sind, ist der Kunde verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 hierüber aufzuklären und auf seine Kosten diese Bewilligungen/Genehmigungen einzuholen. Für den Fall, dass der Kunde die zusätzlich notwendigen Bewilligungen/Genehmigungen nicht erhält, haftet PROFON/PROSERVER1 nicht für einen ihm allenfalls hiedurch entstehenden Schaden oder Aufwand; demgegenüber haftet der Kunde PROFON/PROSERVER1 gegenüber für alle ihr entstehenden Schäden und Aufwendungen, die aus der Unterlassung der Mitteilung über die Notwendigkeit weiterer Bewilligungen/Genehmigungen entstehen.
    7. PROFON/PROSERVER1 ist berechtigt, ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein Unternehmen des selben Konzern zu übertragen.
    8. Mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PROFON/PROSERVER1 kann ein Dritter ein zu einem Kunden bestehendes Vertragsverhältnis übernehmen. Für den Fall der Übernahme haften für offene Entgelte und sonstige Ansprüche von PROFON/PROSERVER1 dem Kunden gegenüber, sowohl der Kunde, als auch der neue Vertragspartner als Gesamtschuldner. Sofern der ursprüngliche Vertragspartner dem Wechsel nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, haftet der Dritte PROFON/PROSERVER1 für alle ihr aus dem Wechsel des Kunden entstehenden Aufwendungen und Schäden.
  3. Leistungen/Lieferungen:
    1. Die Beschreibung der von PROFON/PROSERVER1 angebotenen Leistungen, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste sind in den, einen integrierten Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden bildenden LB enthalten.
    2. Angekündigte Leistungsfristen/Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn ein Fixgeschäft schriftlich vereinbart worden ist. Kunden, die Verbraucher sind, verzichten auf die Lieferung innerhalb der in § 5 i KSchG normierten Frist. Wird ein vereinbarter Liefertermin/eine Leistungsfrist mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren erfolglosen Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von PROFON/PROSERVER1 ohne ihr Verschulden nicht erfüllt werden konnte; dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber PROFON/PROSERVER1 auf Ersatz ihr allfällig entstehender Schäden und/oder Aufwendungen zu. Diese Einschränkungen gelten nicht für mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 alle notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Zugang zu Räumlichkeiten, notwendige Vorinstallationen, etc.) nachzukommen. Kann PROFON/PROSERVER1 eine Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht in der vereinbarten Frist / zu dem ver-einbarten Termin erbringen, ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde diese Verpflichtungen nicht innerhalb einer höchstens zweiwöchigen schriftlich gesetzten Nachfrist erfüllt. In jedem Fall haftet der Kunde PROFON/PROSERVER1 gegenüber für alle ihr entstehenden Schäden und Aufwendungen, die aus der Verzögerung oder dem berechtigten Rücktritt von PROFON/PROSERVER1 von dem Vertrag resultieren. Solche Verzögerungen oder ein Unterbleiben der Leistungserbringung führt weder zu einem Verzug, noch zu einer Haftung von PROFON/PROSERVER1.
    4. Leistungen/Lieferungen die mehrere Einheiten umfassen, berechtigen PROFON/PROSERVER1, Teilleistungen/Teillieferungen durchzuführen und hierüber Teilrechnungen zu legen.
  4. Störungen/Unterbleiben der Leistung:
    1. Der Kunde hat Störungen, Mängel und Schäden des Anschlusses PROFON/PROSERVER1 unverzüglich nachweislich bekanntzugeben. PROFON/PROSERVER1 ist verpflichtet, soferne der Kunde seine Mitwirkungspflicht (Ermöglichen des Zuganges zu Leitungen und Endgeräten, etc.) erfüllt, entsprechend den Bestimmungen in der LB – jedoch ohne schuldhafte Verzögerungen – mit der Behebung der Störungen/Mängel/Schaden zu beginnen. Zeigt der Kunde Störungen/Mängel/Schäden außerhalb der in der LB festgelegten Kernzeit an, so ist PROFON/PROSERVER1 nur verpflichtet, mit der Behebung der Störung/Mängel/Schäden im Rahmen der in der LB festgelegten Zeit – nicht jedoch außerhalb dieser Zeiten – zu beginnen. Außerhalb der in der LB festgelegten Zeiten erfolgt ein Beginn der Behebung der Störungen/Mängel/Schäden nur dann, wenn der Kunde bereit ist, die hiermit verbundenen gesonderten Kosten zu bezahlen.
    2. Behebt PROFON/PROSERVER1 eine Störung nicht innerhalb des in der LB festgelegten Zeitraumes und trifft PROFON/PROSERVER1 ein Verschulden an der Verzögerung, so wird dem Kunden der in den EB hiefür festgelegte Betrag in einer der künftigen Rechnungen gutgeschrieben.
    3. Störungen/Mängel/Schäden oder Verzögerungen bei der Behebung, die der Kunde zu vertreten hat, berechtigen ihn nicht, das von ihm zu bezahlende monatliche Entgelt zu mindern oder einzubehalten. Der Kunde ist in einem solchen Fall überdies verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 alle ihr entstehenden Aufwendungen – entsprechend den EB – und Schäden zu ersetzen.
    4. PROFON/PROSERVER1 wird die bestmögliche Erreichbarkeit und Empfangsqualität, unter Berücksichtigung der geografischen, atmosphärischen und sonstigen Umstände herstellen. Eine Beeinträchtigung der Empfangs- und Übertragungsqualität durch die oben genannten Einflüsse sind nicht von PROFON/PROSERVER1 zu vertreten.
    5. PROFON/PROSERVER1 haftet nicht für Störungen/Mängel/Schäden, die durch Störungen im Netz von Roaming- Partnern oder sonstigen Betreibern/Vertragspartnern von PROFON/PROSERVER1 entstehen, soweit PROFON/PROSERVER1 bei der Auswahl dieses Partners nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
    6. PROFON/PROSERVER1 wird, sollte es zu Kapazitätsengpässen, zu in der LB festgelegten routinemäßigen Wartungsarbeiten oder zu notwendigen Wartungsarbeiten/ Mängelbehebungsarbei-ten/Entstörungsarbeiten im Netz kommen, diese Arbeiten so rasch wie möglich im Rahmen ihrer technischen und sachlichen Möglichkeiten durchführen. In diesem Zeitraum kann es zu Einschränkungen und/oder Ausfällen des Netzes kommen. Sollten diese Einschränkungen/Ausfälle das in der LB festgelegte Ausmaß übersteigen, wird PROFON/PROSERVER1 dem Kunden den in der LB festgelegten Entschädigungsbetrag in einer der folgenden Rechnungen gutschreiben. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, seine monatlichen Entgeltzahlungen zu reduzieren oder einzustellen.
  5. Preise:
    1. Den Leistungen/Lieferungen von PROFON/PROSERVER1 liegen – soferne mit einem Kunden nicht eine gesonderte, abweichende Vereinbarung getroffen worden ist – die Preisangaben gemäß der jeweils geltenden EB von PROFON/PROSERVER1 zugrunde. Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders gekennzeichnet – in EUR zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sind in den angegebenen Preisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages jedoch vor Rechnungslegung, erhöht werden, ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, den Kunden mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. (Punkt 1.6.)
    2. PROFON/PROSERVER1 ist berechtigt, nach ihrer Wahl, in ein, zwei oder dreimonatigen Intervallen abzurechen. Die Länge des Intervalls wird dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt gegeben. Eine von dem Kunden zu bezahlende Grundgebühr ist für die jeweilige Abrechnungsperiode im voraus, die Summe der leistungsabhängigen Entgelte jeweils am Ende der Verrechnungsperiode zu bezahlen. In dem Monat des Vertragsabschlusses wird ein, dem Leistungszeitraum entsprechender Anteil des Grundentgeltes berechnet, beginnend mit dem auf die Installation folgenden Tag Diese Art der Abrechnung ist auch auf die Fällen anzuwenden, in denen der Vertrag während eines Monats endet.
    3. Das verrechnete Entgelt ist nach Zugang der Rechnung – soferne mit dem Kunden keine andere schriftliche Vereinbarung besteht – sofort zu bezahlen, wobei allfällige mit der Bezahlung verbundene Kosten, Gebühren und Aufwendungen vom Kunden zu tragen sind. Erteilt der Kunde PROFON/PROSERVER1 bei Abschluss des Vertrages keine Ermächtigung zum Einzug der Forderung nach dem Einzugsermächtigungsverfahren, ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, für jede Rechnung ein Entgelt in Höhe der mit der Aufstellung und dem Versand verbundenen – in den EB wiedergegebenen – Kosten, zumindest jedoch EUR 2,– zu verlangen. Sollte der Kunde die Einzugesermächtigung zu einem späteren Zeitpunkt erteilen, fällt die Zahlung dieser Gebühren/Kosten ab diesem Zeitpunkt weg.
    4. Für den Fall der unverhältnismäßig hohen Inanspruchnahme von Leistungen oder für den Fall der Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung künftiger Entgelte ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, von dem Kunden Vorauszahlungen auf die künftigen Verbindungsentgelte – oder sonstige ausreichende Sicherheiten für die künftige Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden – in Höhe von 50% der durchschnittlichen Verbindungsentgelte der letzten drei Monate verlangen.
    5. Dem Kunden überlassene Rechnungen sind in Grundentgelte, Verbindungsentgelte und sonstige Entgelte aufgegliedert. Die Umsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sind getrennt ausgewiesen. Ein Einzelentgeltnachweis wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu den in den EB wiedergegebenen Kosten erstellt.
  6. Fälligkeit/Verzug:
    1. PROFON/PROSERVER1 ist berechtigt, im Falle des Verzuges, Verzugszinsen von 15% p.a. zu verrechnen.
    2. Im Falle des Verzuges ist der Kunde überdies verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 sämtliche von ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Kosten, insbesondere Mahn -und Inkassokosten, sowie Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
    3. Für den Fall, dass der Kunde in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage deutlich verschlechtert, ist PROFON/PROSERVER1 auch berechtigt, alle ihre Forderungen (auch bei Stundung der Zahlung) sofort fällig zu stellen und noch nicht oder nur teiIweise erfüllte Verträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Für einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG tritt Terminverlust bloß dann ein, wenn – trotz vollständiger Erfüllung des Vertrages durch PROFON/PROSERVER1 – eine von ihm zu erbringende Teilleistung seit mindestens 6 Wochen fällig ist und der Verbraucher diese Leistung trotz Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen und der Androhung des Terminsverlustes nicht erbringt. PROFON/PROSERVER1 ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Rückgabe gelieferter Waren zu begehren. Im Falle einer Rückabwicklung vor der Installation steht PROFON/PROSERVER1 ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe der allenfalls geleisteten Anzahlung, wenn keine Anzahlung geleistet worden ist oder bei einer Auflösung nach Installation das Grundentgelt für 6 Monaten zu. Punkt 9.2. gilt entsprechend.
    4. PROFON/PROSERVER1 ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von ihrer Widmung auf Forderungen ihrer Wahl anzurechnen.
    5. Eine Aufrechnung von vermeintlichen Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen von PROFON/PROSERVER1 ist dem Kunden – sofern er Unternehmer ist – nicht gestattet. Für Kunden, die Verbraucher sind, besteht eine Berechtigung zur Aufrechnung nur dann, wenn die Ansprüche in rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden PROFON/PROSERVER1 gegenüber stehen, PROFON/PROSERVER1 die Ansprüche anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt sind.
  7. Pflichten des Kunden:
    1. PROFON/PROSERVER1 stellt dem Kunden aufgrund des Vertrages Gegenstände zur Verfügung (insbesondere Endgeräte, Hardware,….), die in ihrem Eigentum stehen. Der Kunde hat, soferne er diese Gegenstände nicht käuflich erwirbt, nur das Nutzungsrecht, wobei die normale Abnützung mit dem von dem Kunden zu bezahlenden monatlichen Entgelt abgegolten ist. Schäden oder ungewöhnliche Abnützung die der Kunde zu vertreten hat, sind PROFON/PROSERVER1 zu ersetzen. Sollte der Kunde die zuvor erwähnten Gegenstände käuflich erwerben, so bleiben diese Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes zuzüglich allenfalls aufgrund einer verspäteten Zahlung aufgelaufenen Zinsen und Kosten, im Eigentum von PROFON/PROSERVER1
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (insbesondere Endgeräte, Hardware,….) und Leistungen ausschließlich für den Zweck, für den sie bestimmt sind, zu verwenden und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen, wobei hierunter auch die in § 107 TKG wiedergegebenen Sachverhalte zu verstehen sind. Der Kunde ist überdies alleine für den Inhalt der von ihm von dem ihm überlassenen Anschluss übermittelten Nachrichten verantwortlich. Sollten die von dem Kunden von seinem Anschluss übermittelte Nachrichten gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung/Belästigung anderer Kunden oder Dritter kommen, so trifft PROFON/PROSERVER1 keine Haftung. Sollte ein anderer Kunde oder ein Dritter PROFON/PROSERVER1 direkt/indirekt in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 alle von ihr zur Abwehr solcher Ansprüche aufgewendeten Kosten und Aufwendungen wie auch alle von ihr an den anderen Kunden/Dritten geleistete Zahlungen zu refundieren.
    3. Der Kunde haftet PROFON/PROSERVER1 für alle Beschädigungen und missbräuchliche Verwendung von ihm zur Verfügung gestellten – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Eigentum von PROFON/PROSERVER1 stehenden – Gegenständen (insbesondere Endgeräte, Hardware,..) und ihm allenfalls zur Verfügung gestellten Codes, etc.. Werden dem Kunden Codes, insbesondere zur persönlichen I-dentifizierung, überlassen, ist er verpflichtet, diese Codes geheim zu halten, sie nicht im Nahebereich des Endgerätes zu vermerken oder aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von dem Code erlangen können. Der Kunde ist verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 jeden ihr aus der Verletzung der zuvor wiedergegebenen Verpflichtungen entstehende Schaden und al-le daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Kunde ist überdies verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Beschädigung/des Verlustes/etc. PROFON/PROSERVER1 nachweislich darüber zu informieren, sodass PROFON/PROSERVER1 eine Sperre des Anschlusses verfügen kann.
    4. Für Entgeltforderungen und Schäden aus der Benützung des Anschlusses/der Hardware/Sofware durch Dritte haftet der Kunde unbeschränkt zur ungeteilten Hand mit dem Dritten, soferne er die Benützung zugelassen/nicht verhindert hat.
    5. Der Kunde darf Anrufe nur auf Anschlüsse Dritter umleiten, wenn diese damit einverstanden sind. Für allfällige PROFON/PROSERVER1 aus einer unberechtigten Umleitung entstehenden Schäden und Aufwen-dungen sowie Zahlungen an Dritte, haftet der Kunde.
    6. Der Kunde darf nur für einen Anschluss zugelassene Endgeräte verwenden und haftet PROFON/PROSERVER1 für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden und Aufwendungen.
  8. Datenschutz:
    1. PROFON/PROSERVER1 ermittelt, verarbeitet und speichert aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 und den Bestimmungen des DSG in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß, das zur Erbringung und Verrechnung der vereinbarten Leistungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist.
    2. PROFON/PROSERVER1 ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden konzernintern zu verwenden um eine Verbesserung der Dienstleistungen, des Systems und der Bedienbarkeit zu erreichen. Ebenso ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verwenden, um dem Kunden über aktuelle Angebote, Werbeaktionen und sonstige Marketingmaßnahmen zu informieren. Diese Ermächtigung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
    3. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden – soweit es Stammdaten betrifft – nach der Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gelöscht, jedenfalls aber nach sieben Jahren. Soweit es die Verkehrsdaten betrifft, werden sie so lange aufbewahrt, als der Kunde die ihm übersandten Rechnungen beeinspruchen kann, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zugang der Rechnung. Sollte der Kunde ein gerichtliches Verfahren/Schlichtungsverfahren über die Feststellung der Höhe des tatsächlich von ihm zu bezahlenden Entgelt einleiten, ist PROFON/PROSERVER1 verpflichtet, die Verkehrsdaten erst nach der rechtskräftigen Beendigung der Auseinandersetzung zu löschen. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 101 TKG 2003 gespeichert und unmit-telbar nach Erbringung der Leistung gelöscht. PROFON/PROSERVER1 trifft gemäß der Bestimmung des § 95 TKG 2003 sämtliche Maßnahmen, um eine größtmögliche Datensicherheit zu erreichen. Den Ver-tragspartnern ist bewusst, das es dennoch zu illegalen Zugriffen Dritter kommen kann. PROFON/PROSERVER1 ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntwerden solcher illegaler Handlungen Dritter alle Vorkeh-rungen zu treffen, um solche Eingriffe in Hinkunft zu verhindern. Allfällige durch rechtswidrige Handlungen Dritter den Kunden entstehende Schäden und Aufwendungen hat PROFON/PROSERVER1 nur dann zu ersetzen, wenn sie oder ihre Mitarbeiter das unbefugte Eindringen des Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
    4. Die Höhe des Schadenersatzes ist jedenfalls mit EUR 1.000,– pro Schadensfall begrenzt.
  9. Laufzeit des Vertrages:
    1. Der Vertrag wird – sollte nicht mit dem Kunden eine Sondervereinbarung bestehen – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner – sofern nicht ein zeitlich begrenzter Kündigungsverzicht oder eine fixe Laufzeit vereinbart worden ist – jederzeit zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist schrift-lich mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
    2. Sollte zwischen dem Kunden und PROFON/PROSERVER1 eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart sein, so endet der Vertrag in dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Der Kunde ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes verpflichtet, alle ihm überlassenen Gegenstände spätestens an dem auf den letzten Tag des vereinbarten Vertragszeitraumes folgenden Tag an PROFON/PROSERVER1 zurückzustellen. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist PROFON/PROSERVER1 berechtigt, bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Kunden ein Benützungsentgelt zu verrechnen, das 50% über den durchschnittlich in den letzten drei Monaten des Vertragsverhältnisses aufgelaufenen Entgelten liegt. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis durch ein Ver- schulden des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Zeit endet, ist der Kunde verpflichtet, PROFON/PROSERVER1 einen – nur bei Konsumenten mäßigbaren – pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% der durchschnittlichen Entgelte der letzten drei Monate / bei kürzerer Laufzeit der Durchschnitt dieser für die Restlaufzeit zu bezahlen.
    3. Sowohl der Kunde als auch PROFON/PROSERVER1 können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der in Punkt 9.1. und Punkt 9.2. wiedergegebenen Bedingungen auflösen, wenn ihnen die weitere Zuhaltung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. Als Gründe für die Ausübung des außerordentlichen Auflösungsrechtes kommen insbesondere die beharrliche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die missbräuchliche Verwendung des Anschlusses/der Endgeräte, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen, die beharrliche Verletzung der im § 72 TKG normierten Bestimmungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze und dem Schutz Dritter, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der PROFON/PROSERVER1 oder ein Unterbleiben der Eröffnung des Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.
    4. Der Kunde ist verpflichtet jede Änderung seiner Daten, die er PROFON/PROSERVER1 bekannt gegeben hat, sowie rechtlich relevante Änderungen – wie den Verlust der Geschäftsfähigkeit, Änderungen der Rechtsform, Eröffnung des Konkursverfahrens, etc. – unverzüglich nachweislich schriftlich bekanntzugeben. Gibt der Kunde PROFON/PROSERVER1 eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und sendet PROFON/PROSERVER1 rechtlich bedeutende Erklärungen, Rechnungen und dergleichen an die ihr zuletzt von dem Kunden bekannt gegebene Anschrift, so gelten diese Erklärungen als dem Kunden zugegangen. Nicht rekommandiert zugestellte Schriftstücke gelten mit dem auf die Absendung folgenden dritten Werktag als zugegangen, soferne der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG ist und nicht glaubhaft macht, dass die Zustellung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
    5. Aus den in Punkt 9.3. wiedergegebenen Gründen ist PROFON/PROSERVER1 auch berechtigt, ohne Androhung, eine sofortige Sperre des Anschlusses zu verfügen, in allen anderen Fällen ist dem Kunden eine Sperre unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen schriftlich anzudrohen.
  10. Gewährleistung/Schadenersatz:
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten Waren und die für ihn erbrachten Dienstleistungen unverzüglich zu überprüfen und Mängel – bei sonstigem Verlust der Ansprüche – binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung nachweislich schriftlich zu rügen. Berechtigte Gewährleistungsansprüche kann PROFON/PROSERVER1 nach ihrer Wahl durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von PROFON/PROSERVER1 in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder direkt beim Kunden.
    2. Kunden, die Verbraucher sind, leistet PROFON/PROSERVER1 zwei Jahre hindurch Gewähr dafür, dass die von ihr gelieferten Waren unter Einhaltung ihrer Behandlungs- Betriebs und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die Bedingungen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigen-schaften aufweisen und den über sie gemachten öffentlichen Äußerungen entsprechen, soweit sie PROFON/PROSERVER1 kannte oder kennen musste und sie für den Verbraucher wesentliche Voraussetzung im Abschluss des Vertrages gewesen sind.
    3. PROFON/PROSERVER1 haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder einem Dritten durch Abnützung, missbräuchliche Verwendung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind oder, wenn der Kunde oder ein Dritter an den ihm gelieferten Gegenständen / dem Anschluss Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung vorgenommen hat.
    4. Für Schäden aus nachweisbar verschuldeter Vertragsverletzung haftet PROFON/PROSERVER1 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchsgeschäfte, soweit es sich um Personenschäden handelt.
    5. PROFON/PROSERVER1 haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Gegenüber Unternehmen ist diese Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden beschränkt.
    6. In keinem Fall haftet PROFON/PROSERVER1 für Schäden, die dritte Personen erleiden, wie auch für Folgeschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Seitenschäden. Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist jedenfalls mit EUR 1.000,– pro Schadensfall beschränkt.
    7. Für den Fall, dass PROFON/PROSERVER1 Software oder sonstige Produkte, die das Funktionieren von Telekommunikationseinrichtungen erfordern, an den Kunden liefern, haftet PROFON/PROSERVER1 nicht für die Verfügbarkeit, Zugang und den Betriebszustand der in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Telekommunikationseinrichtungen und Netze, insbesondere nicht für Totalausfälle des www, Ausfall von Servern und sonstige Betriebsunterbrechungen, die durch Dritte oder Internetserviceprovider verursacht werden.
  11. Streitbeilegungsverfahren:
    1. Der Kunde ist berechtigt, binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung bei der bei PROFON/PROSERVER1 für die Verrechnung zuständigen – auf der Rechnung angegebenen – Stelle nachweislich schriftlich Einwendungen gegen die Höhe der verrechneten Entgelte zu erheben. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die ihm zugegangene Rechnung als genehmigt. PROFON/PROSERVER1 weist den Kunden auf diese Frist und die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens in geeigneter Form – etwa durch Informationen auf der Rechnung – hin. Langen Zahlungen des Kunden, denen (noch) keine Rechnung, jedoch eine bestehende Entgeltforderung zugrunde liegt, bei PROFON/PROSERVER1 ein, beginnt die sechswöchige Frist mit Einlangen der Zahlung bei PROFON/PROSERVER1.
    2. Erhebt ein Kunde rechtzeitig Einwendungen, so überprüft PROFON/PROSERVER1 alle der Ermittlung der umstrittenen Rechnung zugrunde liegenden Faktoren nach einem standardisierten Überprüfungsverfahren. Das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung teilt PROFON/PROSERVER1 dem Kunden mit, der binnen einem Monat nach Zugang der Entscheidung nachweislich schriftlich eine weitere Überprüfung begehren kann. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die aufgrund des Ergebnisses des Überprüfungsverfahren dem Kunden zugestellte Entscheidung als genehmigt.
    3. Die aufgrund des erweiterten Überprüfungsverfahrens ergehende (endgültige) Entscheidung ist dem Kunden nachweislich schriftlich binnen sechs Monaten nicht nach Einlangen der Einwendungen zuzustellen. Kommt PROFON/PROSERVER1 dieser Verpflichtung binnen sechs Monaten nach oder ist der Kunde mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er binnen einem Monat nach Zustellung der (endgültigen) Entscheidung bzw. nach Ablauf der sechs Monate ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen des TKG einleiten oder seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die (endgültige) Entscheidung als genehmigt.
    4. PROFON/PROSERVER1 wird den Kunden über die einzuhaltenden Fristen sowie die Bedeutung seines Verhaltens in geeigneter Weise – etwa durch Wiedergabe auf den Rechnungen – hinweisen. Der Kunde ist ungeachtet der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bzw. der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt, gemäß § 122 TKG die Regulierungsbehörde zu verständigen.
    5. Ergibt die Überprüfung der Höhe der dem Kunden verrechneten Entgelt einen Fehler zum Nachteil des Kunden, lässt sich aber die Höhe des tatsächlich von dem Kunden zu entrichtenden Entgeltes nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung des Einzelfalles eine pauschale Festsetzung des geschuldeten Verbindungsentgeltes derart vorzunehmen, dass der Durchschnitt der in den letzten drei Verrechnungszeiträumen auflaufenden Verbindungsentgelte herangezogen wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Verrechnungszeiträume an- gedauert, so ist der Durchschnitt der Leistungsentgelte in dem vorhandenen Rechnungszeitraum heranzuziehen.
    6. PROFON/PROSERVER1 weist auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hin.
  12. Gerichtsstand/Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der PROFON/PROSERVER1
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den mit Unternehmen abgeschlossenen Verträgen ist das sachlich für die Gemeinde Pettenbach/OÖ Bezirk Kirchdorf a.d Krems zuständige Gericht. Klagen aus Verbrauchergeschäften kann PROFON/PROSERVER1 nach ihrer Wahl beim Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des Vertragspartners einbringen.
    3. Auf das zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
  13. Salvatorische Klausel:
    Sollten einzelne Bestimmungen oder Formulierungen dieser AGBs – gerade im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte oder zwingend gesetzliche Bestimmungen (TKG,…) – unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Bestimmung, die die Vertragspart-ner vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der von ihnen gewählten Formulierung/Bestimmung bekannt gewesen. Subsidiär gelten die gesetzlichen Bestimmungen.